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Gerichtsurteile zum Kartenmissbrauch

Das Rechtsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister ist – nach dem von der Europäischen Union vorgegebene ...

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Gerichtsurteile

Grobe Fahrlässigkeit und Haftung bei Schäden

Für Schäden nach dem Verlust oder Diebstahl einer Zahlungskarte kommt in der Regel das Kreditinstitut bis zu dem Zeitpunkt der Kartensperre für den entstandenen Schaden auf (bitte beachten Sie die jew. Haftungsbedingungen Ihres kartenausgebenden Instituts), sofern der Karteninhaber nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn

  • die PIN auf der Karte vermerkt wurde
  • die PIN zusammen mit der Karte am selben Ort (z. B. im Portemonnaie) aufbewahrt wurde
  • die Geheimnummer einer anderen Person mitgeteilt und dadurch der Missbrauch verursacht wurde
  • das Abhandenkommen der Karte nicht sofort bei der Bank oder der zentralen Sperrannahme gemeldet wurde
  • der Geldbeutel unbeaufsichtigt (zum Beispiel im PKW, in der Handtasche oder am Arbeitsplatz) zurückgelassen wurde
  • wenn sich die Karte in einem Mantel oder einer Tasche befand, die an einer frei zugänglichen Garderobe oder über einer Stuhllehne in einem Restaurant/Café hingen

Tipp: Behandeln Sie Ihre Karte genau so sorgsam, wie Bargeld und sperren Sie die Karte sofort nach Bemerken des Verlusts oder Diebstahls.