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03/2023

Neues zur aktuellen Rechtsprechung rund um die Karte

Frisch überarbeitet mit neuen Inhalten steht unsere Website-Rubrik online! Unter „Gerichtsurteile zum Kartenmissbrauch“ ist die geltende Rechtslage zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlern in groben Zügen dargelegt.

 

Ein wichtiger Teil der Webseite von kartensicherheit.de ist der Bereich „Meine Kartensicherheit“. Die Rubrik „Gerichtsurteile zum Kartenmissbrauch“ ist jetzt auch für die allgemeine Öffentlichkeit auf den neuesten Stand gebracht worden. Sie finden dort ab sofort unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen für eine erste Orientierung – einzelfallbezogene Rechtsauskünfte bzw. persönliche Beratung kann kartensicherheit.de grundsätzlich nicht anbieten. Eine noch detailreichere, aktualisierte Sammlung stellen wir allerdings im Premium-Bereich bereit; für ein juristisch noch tiefer interessiertes Fachpublikum.

Dieser Newsletter-Beitrag stellt eine vereinfachte Überblicksinformation dar. Beachten Sie daher bitte folgende Hinweise: Zugunsten des Leseverständnisses weicht die Sprache ausnahmsweise von unserer obligatorischen Genderregelung ab. Zusammenfassungen bedingen ungenauere Verknappungen der komplexen juristischen Sachverhalte.

Mit dem technischen Fortschritt muss das Recht mithalten

Der europäische Rechtsrahmen beabsichtigt einen verbesserten Verbraucherschutz, der mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 seit 2018 umgesetzt wird. Infolgedessen waren neue digitale Zahlungsdienste einzubeziehen; Zahlungen sollen für den Zahler noch einfacher und sicherer werden; mobile sowie internetbasierte Zahlungen gefördert werden. Aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte, des Bundesgerichtshofes und auch des Europäischen Gerichtshofes sind diese Schwerpunkte hervorzuheben:

- „Starke Kundenauthentifizierung" für den elektronischen Zahlungsverkehr,
- neue „Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste",
- umfassendere Kundeninformationsrechte,
- verringerte Kundenhaftung in bestimmten Fällen.

Wer muss jetzt für den Schaden aufkommen?

Ist eine Zahlungskarte entwendet und betrügerisch eingesetzt worden, kommt in der Regel das Kreditinstitut für den Schaden auf, der bis zum Zeitpunkt der Kartensperrung aufgelaufen ist. Zu berücksichtigen sind dabei jedoch zwei Aspekte: Die Haftungsbedingungen des Instituts, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehbar sind – und die Frage, ob der Karteninhaber nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Wann liegt eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers vor?

Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt für die Richter beispielsweise vor, wenn
- die PIN auf der Karte vermerkt wurde,
- die PIN zusammen mit der Karte am selben Ort (z.B. im Portemonnaie) aufbewahrt wurde,
- die Geheimnummer einer anderen Person mitgeteilt und dadurch der Missbrauch verursacht wurde,
- das Abhandenkommen der Karte nicht sofort bei der Bank oder der zentralen Sperrannahme gemeldet wurde,
- der Geldbeutel unbeaufsichtigt (zum Beispiel im PKW, in der Handtasche oder am Arbeitsplatz) zurückgelassen wurde,
- oder wenn sich die Karte in einer Jacke oder Tasche befand, die an einer frei zugänglichen Garderobe oder über einer Stuhllehne beispielweise in der Gastronomie hingen.

Was hat es mit der 50-Euro-Schadensgrenze für Karteninhaber auf sich?

Unabhängig von der Frage, wer Schuld an dem Schaden hat: Der Karteninhaber muss grundsätzlich Verluste bis zu einer Höhe von 50 Euro selbst übernehmen, wenn tatsächlich ein Missbrauch seiner Zahlungsinstrumente und personalisierten Sicherheitsmerkmale vorliegt (also z.B. Karte, Online-Banking, PIN, TAN). Zwei Ausnahmen für die 50-Euro-Haftung gibt es jedoch.

1. Erspart bleibt dem Karteninhaber auch dieses Limit, wenn es ihm objektiv unmöglich war, den Verlust oder potenziellen Instrumentenmissbrauch vor dem kriminellen Einsatz zu bemerken. Doch diese Ausnahmeregel verfällt, sobald fahrlässiges Verhalten den Kartenmissbrauch erleichtert oder ermöglicht hat. Dann haftet der Karteninhaber uneingeschränkt in voller Höhe bis zur Sperrung der Karte.
2. Hinfällig wird die 50-Euro-Haftungsregel auch, sollte eine starke Kundenauthentifizierung nicht verlangt oder akzeptiert worden sein seitens der beteiligten Zahlungsdienstleister.


Die Unüberwindbarkeit der Sicherheitstechnik ist Fakt für die Gerichte

Auch nach neuestem Stand 2023 gelten im Zahlungsdiensterecht folgende Grundsatzannahmen:
- die Kartensysteme allgemein sind praktisch nicht zu überwinden,
- die PIN ist sicher,
- das Auslesen der PIN ist nicht möglich, weder aus dem Magnetstreifen noch aus dem EMV-Chip der Karte,
- die Entschlüsselung der PIN ist nicht möglich, weder aus dem Magnetstreifen noch aus dem EMV-Chip der Karte.
Hier ergeben sich für die Anwendung des sog. Anscheinsbeweises Konsequenzen; im Online-Banking beispielsweise ist er rechtlich zulässig.

Vier „Leitsätze“ zu den aktuellen Gerichtsentscheidungen

Diese Schwerpunktfelder umfassen die aktuelle Urteilssammlung auf kartensicherheit.de:
I. Sorgfaltspflichten
II. Haftung, Systemsicherheit, Anscheinsbeweis
III. Sonstige Kartenzahlungsthemen
IV. Zahlungsdienste-Sicherheit im Allgemeinen, insbesondere im Online-Banking

Hier geht es direkt zu der erneuerten Website-Rubrik.