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10/2019

Insolvenz von Thomas Cook

Was können betroffene Kunden tun?

Die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook und seiner Tochterunternehmen hat nicht nur die Freude auf den Jahresurlaub bei vielen Tausend Kunden zerstört, sondern auch die Sorge geschürt, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Was nun?

Grundsätzlich sind die Reisen in zwei Kategorien einzuteilen:

  1. Pauschalreisen
  2. Nur Flug/nur Hotel

Pauschalreisen sind grundsätzlich über eine Versicherung, die den Sicherungsschein für die Reise ausgestellt hat, abgesichert. Dieser Schutz ist jedoch nur bis zu einer Haftungsgrenze von insgesamt 110 Millionen Euro gewährleistet. Diese Summe wird im Insolvenzverfahren bei Thomas Cook voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Kunden zu entschädigen.

Hat der Kunde eine Pauschalreise gebucht, so sollte er zunächst bei der Versicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hat, einen Antrag auf Erstattung stellen. Wird dieser schriftlich abgewiesen, so kommt es bei dem weiteren Vorgehen auf die Zahlweise an, die der Kunde zur Begleichung der Pauschalreise oder des Flugs bzw. Hotels gewählt hat.

Hat der Kunde Flug und/oder Hotel separat gebucht, so sollte er zunächst bei dem eingesetzten Insolvenzverwalter einen Antrag auf Erstattung stellen. Wird dieser schriftlich abgewiesen, so kommt es auch hier bei dem weiteren Vorgehen auf die Zahlweise an, die der Kunde zur Begleichung des Flugs bzw. Hotels gewählt hat.

Überweisung
Diese kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden. Die einzige Möglichkeit ist die Entschädigung über den Sicherungsschein oder ggf. der Eintrag in die Insolvenztabelle.

Lastschrift
Bei Lastschriften gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, die Zahlung zu widerrufen. Der Widerruf ist nur bis 8 Wochen nach dem Zeitpunkt der Zahlung möglich. Einzige Ausnahme ist, wenn die Lastschrift ohne Lastschriftmandat ausgeführt wurde. In diesem Fall ist eine Rückbuchung bis 13 Monate nach der Zahlung möglich.

Kreditkartenzahlung
Bei Zahlung mit einer Kreditkarte z. B. von Mastercard oder Visa stellt ein sogenanntes Chargeback-Verfahren eine Möglichkeit dar, die Zahlung rückgängig zu machen.

Hierzu kann sich der Karteninhaber zwecks Einleitung einer Rückbelastung (Chargeback) an sein kartenausgebendes Institut (Issuer) wenden und muss schriftlich nachweisen, um welche abgesagte Reise (relevante Airline, Flugnummer, Destination, Datum/Uhrzeit, Passagier-Name, Ticketnr. usw.) es sich handelte und dass eine Rückerstattung durch den Reiseveranstalter, die Versicherung oder den Insolvenzverwalter abgewiesen wurde.

Das kartenausgebende Institut kann hieraufhin eine Reklamation mit allen Anlagen aufnehmen, um durch den zuständigen Dienstleister– nach Prüfung der von den Kartenunternehmen vorgegebenen Fristen und Auflagen - eine Rückbelastung (Chargeback) für den bereits entrichteten Urlaubspreis anstoßen zu lassen.

Ob ein Chargeback trotz Sicherungsschein bei Pauschalreisen möglich ist, sofern eine Teilerstattung und keine klare Ablehnung des Antrags erfolgt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Des Weiteren hängt dies von den Regelungen der jeweiligen Card Schemes sowie von den AGB der kartenausgebenden Institute ab.