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07/2019

Exklusive Erstorientierung in Rechtsfragen

Die Rubrik „Gerichtsurteile" auf kartensicherheit.de ist einzigartig. Und jetzt neu überarbeitet!

Da Ihre Rechte als Zahler im Verhältnis zum Zahlungsdienstleister durch die Zweite Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2) erheblich verändert und erweitert werden, bieten wir Ihnen gerne Orientierung.

Die Umsetzung der neuen europarechtlichen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) hat Neufassungen nahezu jedes Paragraphen im deutschen Zahlungsdiensterecht mit sich gebracht. Daher wurde unsere Website in der Rubrik Recht /Gerichtsurteile durch unsere Rechtsexpertin Dr. Anna-Maria Beesch, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, umfassend überarbeitet und aktualisiert; die dortigen Informationssammlungen werden laufend ergänzt. Damit stellt kartensicherheit.de unabhängige, wissenschaftsbasierte und zeitgemäße Inhalte zum Thema Recht bereit.

„Leitsätze" zur rechtlichen Erstorientierung
Exklusiv auf kartensicherheit.de finden Sie zu häufig gestellten Fragen eine Sammlung von allgemeinen und verständlich formulierten juristischen „Leitsätzen" zu aktuellen Urteilen, gegliedert nach vier Schwerpunkten:

  • Sorgfaltspflichten
  • Haftung, Systemsicherheit, Anscheinsbeweis
  • Sonstige Kartenzahlungs-Themen
  • Zahlungsdienste-Sicherheit im Allgemeinen, insbesondere Online-Banking


Warum dieser ganze Aufwand?

Die Rechtsgrundlagen unserer Gesellschaft müssen mit der Zeit Schritt halten. Es galt nun, europaweit neue digitale Zahlungsdienste in das Regelwerk einzubeziehen und der Weiterentwicklung der Branche durch Anpassung bisheriger Regelungen gerecht zu werden. Denn Zahlungen sollen noch einfacher und sicherer für den Zahler werden und Verbraucher sollen besser geschützt werden. Auch sollen mobile und internetbasierte Zahlungen gefördert werden.

Welche Regelungen sind betroffen?
Die wesentlichen Änderungen durch PSD2 betreffen insbesondere die sog. „Starke Kundenauthentifizierung", die Einführung und Regulierung neuer Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste, die Ausweitung der Kundeninformationsrechte und die in bestimmten Fällen weiter reduzierte Kundenhaftung.

Die zentrale Frage der Haftung
Grundsätzlich haftet das Institut für Schäden aus Zahlungsvorgängen, die der Zahler nicht autorisiert hat. Jedoch hat der Zahler bei Missbrauch seiner Zahlungsinstrumente (bei Verlust oder Diebstahl) Schäden bis zu einem Betrag von 50 Euro zu tragen – unabhängig von der Frage, wer den Fall verschuldet hat.
Richtig unangenehm wird es für den Zahler, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Denn dann haftet der Zahler im Missbrauchsfall – bis zur Sperrung der Karte – uneingeschränkt in voller Höhe! Grob fahrlässig handelt z. B., wer seine PIN nicht geheim hält, wer unsorgfältig mit seinen Zahlungsinstrumenten umgeht oder wer es versäumt, unverzüglich deren Sperrung zu veranlassen, sobald ihr Verlust auffällt.

Die Karte ist sicher!
Rechtsgrundlage ist: Die Kartensysteme mit ihren eingesetzten Sicherungsverfahren sind praktisch nicht zu überwinden. Auch die PIN ist sicher.