zum vorherigen Artikel

Artikel 2021

zum nächsten Artikel

Artikel 2019

08/2020

„Hier nur mit Karte!“

Können Ladenbesitzer, Dienstleister und Gastronomen auf Kartenzahlung bestehen? Gibt es eine generelle Verpflichtung im Geschäftsverkehr, Bargeld zu akzeptieren? Was auf beiden Seiten der Kassentheke jetzt bekannt sein sollte.

 

Händler, Restaurantbesitzer und Co. können durchaus auf bargeldloser Bezahlung bestehen – unter der Voraussetzung, dass sie Ihre Kunden deutlich und früh genug auf diese Zahlungsbedingung hingewiesen haben. Hinterher zu sagen, man hätte von nichts gewusst und auf Paragraphen pochen, funktioniert dann für Kunden nicht mehr. Das Gesetz ist auf der Seite der Anbieter.

Auf die Entstehung der Geldschuld kommt es an

Rechtzeitig auf die ausschließliche Kartenzahlung hinzuweisen bedeutet: Der Anbieter muss darüber sehr früh informieren, noch bevor eine Geldschuld entstehen kann. Eine Geldschuld würde zum Beispiel durch den Verzehr von Speisen oder die Inanspruchnahme eines Reparaturservices zustande kommen.

Eine deutliche Tafel am Eingang, ein unübersehbarer Aufsteller an der Schwelle zum Lokal, ein Hinweis in den Geschäftsbedingungen – so kann der Verbraucher also bereits auf das Zahlungsverfahren noch vor dem Entstehen der Geldschuld hingewiesen werden. Möchte der Wirt seine Speisen bzw. der Händler seine Waren tatsächlich nicht gegen Bares verkaufen wollen und darauf bestehen, kommt – juristisch betrachtet – auch kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande. Der Kunde hat keine Möglichkeit, die Annahme seines Bargeldes zu erzwingen.

Keine generelle Annahmepflicht von Münzen und Scheinen

Auch wenn Euro-Münzen und Scheine gesetzliches Zahlungsmittel sind: Das Prinzip der Vertragsfreiheit, eines der wichtigsten Prinzipien des Zivilrechtes, steht darüber.

Einzelhändlern und Dienstleistern steht es grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, mit wem und zu welchen Konditionen sie Verträge schließen möchten. Also dürfen sie auch bestimmte Zahlungsmittel zur Erfüllung einer noch nicht entstandenen Schuld vertraglich ausschließen bzw. sich generell auf bargeldlose Zahlungssysteme beschränken. Ob nun der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, die Verwaltungsaufwände für Bargeld oder andere Überlegungen Beweggründe dafür sein mögen.