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11/2019

Schutz vor überhöhten Entgelten an Geldautomaten

Die Abrechnungsregeln für Geldautomaten ändern sich jetzt EU-weit.

Reisende, aufgepasst! In EU-Mitgliedsländern ohne EURO-Währung gelten ab Mitte Dezember neue Entgelt- und Transparenzverpflichtungen.

Am 15. Dezember tritt die EU-Preisverordnung in Kraft, die im März 2019 verabschiedet wurde. Die Änderungen betreffen diejenigen acht EU-Mitgliedsstaaten, die nicht den EURO als Währung benutzen: Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, die Tschechische Republik und Ungarn.

Nehmen wir zum Beispiel an, Sie reisen nach Schweden. Vor Ort möchten Sie sich mit schwedischen Kronen am Geldautomaten versorgen, oder Sie stehen an einer Tankstelle vorm Bezahlterminal. Dann greift die neue Verordnung wie folgt:

  • Die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen entsprechen den Gebühren, die vom Zahlungsdienstleister für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erhoben werden (ab 15. Dezember 2019).
  • Die Beträge müssen in der verwendeten Währung und in der Währung des Kontos des Zahlers angezeigt werden (ab April 2020).
  • Danach muss der Karteninhaber via vereinbartem elektronischem Kommunikationskanal über die Transaktion informiert werden (ab April 2021).

Die Anpassungen dienen dem Schutz der Verbraucher vor überhöhten Entgelten. Entgelte zur Währungsumrechnung bilden einen Kostenfaktor bei Zahlungen, bei denen unterschiedliche Währungen seitens Zahler und Zahlungsempfänger verwendet werden. Hierbei sollten die Entgelte und der angewendete Wechselkurs transparent sein. Die Pflicht zur Information hat der, der die Währungsumrechnungsdienste an einem Geldautomaten oder einer Verkaufsstelle anbietet. Bisher bestand die Gefahr, dass Zahler mangels Durchblick kostspielige Möglichkeiten wählen. Die Verbraucher sollten durch bereitgestellte Informationen einen Vergleich für eine sachkundige Entscheidung ermöglicht bekommen.

Die vollständige EU-Verordnung (6 Seiten) in deutscher Sprache finden Sie hier.